29. Mai 2026 | Allgemein
Neues zum Thema verspäteter Kaiserschnitt
Zu einem in der Praxis immer wieder relevant werdenden arzthaftungsrechtlichen Thema liegt eine interessante und aktuelle Entscheidung des Landgerichts Aurich vor (veröffentlicht in der NJW 2026, S. 1373 ff).
1.
Ausgangspunkt der Entscheidung war wieder einmal die bedauerliche Situation einer mit Verspätung angeordneten Kaiserschnittentbindung, deren Verzögerung zu einer schweren Hirnschädigung des Klägers geführt hatte. An der Geburt beteiligt waren mehrere Beklagte, nämlich der Chefarzt der Geburtsklinik, die dortige Assistenzärztin und die angestellte Hebamme. Sie alle wurden neben dem Träger der Klinik auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige hatte festgestellt, dass die Entscheidung des Chefarztes, bei mehrfach suspektem CTG noch zu einem späten Zeitpunkt von einer Sectio Caesaris abzusehen und sich auf eine weitere CTG-Beobachtung zu beschränken, grob fehlerhaft war. Fraglich war nun, wie die Haftung der Assistenzärztin und der Hebamme zu beurteilen ist, die letztlich die grob fehlerhafte Entscheidung des Chefarztes umgesetzt haben.
Hier gilt im Arzthaftungsrecht grundsätzlich, dass untergebene Ärzte, die eine fehlerhafte Anweisung ihrer Vorgesetzten umsetzen, für deren Fehler nicht haften, wenn sie auf die Richtigkeit der erteilten Weisung vertrauen. Dieses Haftungsprivileg bei einer vertikalen Arbeitsteilung gilt jedoch nicht unbegrenzt. Wenn sich Zweifel an der Richtigkeit der Anweisung des vorgesetzten Arztes ergeben, darf sich der Nachgeordnete nicht auf sein Unterordnungsverhältnis verlassen. Vielmehr besteht in diesem Fall eine sogenannte Remonstrationspflicht. Eine solche Verpflichtung hatte zuvor auch das OLG Köln bereits bei einer grob fehlerhaft vorgenommenen Hysteroskopie angenommen (OLG Köln NJW 2025, S. 2101 ff).
Das Landgericht Aurich hat nun in seiner Entscheidung eine solche Remonstrationspflicht sowohl für die ausführende Assistenzärztin wie auch für die angestellte Hebamme angenommen. Dennoch hat es die Klage hinsichtlich dieser beiden Beteiligten abgewiesen, da das Gericht davon überzeugt war, dass beide ihre Bedenken gegenüber dem Chefarzt geäußert hätten, also dieser Remonstrationspflicht nachgekommen seien.
Die Entscheidung veranschaulicht sehr gut, wie die Verantwortlichkeiten gerade bei der regelmäßig arbeitsteilig organisierten Geburtshilfe geprüft und gegeneinander abgegrenzt werden können.
2.
Für den Patientenanwalt ist das Urteil des Landgerichts Aurich schließlich auch deshalb von großem Interesse, weil dem Kläger für die durchaus schwerwiegenden Hirnschäden und seine damit einhergehende lebenslange geistige und körperliche Behinderung ein Schmerzensgeld von 800.000,– € zugesprochen worden ist. Somit liegt nun eine weitere Referenzentscheidung für diese Größenordnung vor, die zuvor bereits in einem Urteil des OLG Hamburg zugesprochen worden war (Urteil vom 05.09.2024 – 1 U 95/23). Damit setzt sich eine seit längerer Zeit zu beobachtende Tendenz der Rechtsprechung fort, insbesondere bei schwersten Gesundheitsschäden die frühere Zurückhaltung aufzugeben und endlich mit adäquaten Schmerzensgeldern zu reagieren.
Urs Früh
Fachanwalt für Medizinrecht
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